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Familienrecht

Umgangsrecht (Besuchskontakte) mit den Kindern

Das Umgangsrecht oder Besuchsrecht steht demjenigen Elternteil zu, bei dem sich das Kind nicht überwiegend aufhält. Dieses Elternteil kann einfordern, weiterhin das Kind regelmäßig sehen und mit ihm auch Unternehmungen vornehmen zu können. Oftmals beinhaltet dies auch, dass dieser Elternteil je nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes längere Zeitabstände mit diesem Kind verbringen kann, z.B. auch während eines angemessenen Teils der Schulferien für eine gemeinsame Urlaubsreise.

Die Besuchsregelungen beinhalten in der Regel einen Wochenendbesuch alle 14 Tage, zumeist von Freitagabend bis Sonntagabend und das Verbringen der 2. Feiertage an den großen kirchlichen Festtagen sowie auch eine Ferienreglung in obigem Sinne, wobei natürlich die besonderen Umstände und Bedürfnisse des Kindes Berücksichtigung finden sollten. Es ist stets sinnvoll, dass die Eltern bezüglich Umfang und Abwicklung der Besuchskontakte eine einvernehmliche Regelung möglichst unter Einbeziehung der Kinder treffen. Ansonsten kann auch hier über das Familiengericht eine Regelung herbeigeführt werden.

info@kanzlei-marquenie.de