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Familienrecht

Sorgerecht

Sind gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden, stellt sich auch stets das Problem, wer sich nach der Trennung und späteren Scheidung um sie kümmert und wer dabei das Sagen hat. Hinsichtlich der künftigen Betreuung und Versorgung der Kinder findet sich zumeist sehr schnell eine zunächst nur faktische Regelung, die mit der Trennung der Ehegatten/Eltern einhergeht.

Entweder nimmt der Ehegatte/Elternteil bei einem Auszug aus der ehelichen Wohnung die Kinder mit oder er/sie lässt sie in der Obhut des anderen Ehegatten. Die jeweilige Vorgehensweise muss nicht immer von den Eltern vorher abgestimmt worden sein. Fehlt es an einer Absprache der Ehegatten/Eltern über den künftigen endgültigen Verbleib der Kinder, müssen die Eltern sehr schnell zum Wohle der Kinder, die häufig nicht nur die Trennung, sondern gleichzeitig auch noch einen Verlust ihres gewohnten sozialen Umfeldes (Schule, Freunde, usw.) verkraften müssen, eine dauerhafte Lösung und Regelung finden. Der Gesetzgeber hat auch für den Fall einer Scheidung den Fortbestand des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern als Regelfall vorgesehen. Er zwingt die Eltern damit letztendlich zu gemeinsamen Lösungen. Dies gilt sowohl für die Festlegung des Aufenthaltsortes aber auch in der Folgezeit für bedeutsame Dinge, z. B. die Festlegung, welche Schule das Kinde besuchen oder ob eine bestimmte Operation erfolgen soll. Nur dann, wenn die Eltern keinen Weg zur Herbeiführung einer gemeinsamen am Kindeswohl orientierten Entscheidung finden können, z.B. liegt ein tiefgreifendes Zerwürfnis der Ehegatten und Eltern vor, kann das Gericht auf Antrag einem der Elternteile das alleinige Sorgerecht oder etwas weniger einschneidend das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder zusprechen.

Ansonsten bleibt es bei dem gemeinsamen Sorgerecht, es sei denn ein Elternteil erklärt sich ausdrücklich mit der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den anderen Elternteil einverstanden. Soll das Sorgerecht einvernehmlich mit Zustimmung des verzichtenden Ehegatten erfolgen oder muss eine streitige Regelung auf Antrag eines Elternteils und gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen, müssen beide Parteien vor Gericht anwaltlich vertreten sein.

info@kanzlei-marquenie.de