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Familienrecht

Trennung/Scheidung

Kommt es zu einer Trennung gleich aus welchem Grund, müssen zunächst die vordringlichen Dinge zwischen den Ehegatten geregelt werden. In erster Linie gehört hierzu der Unterhalt für etwaige gemeinsame Kinder und/oder für den Ehegatten selbst, der ganz oder teilweise auf die finanzielle Unterstützung des anderen Ehegatten angewiesen ist. Maßgeblich für den Ehegattenunterhalt während der Trennung sind dabei neben der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners auch die ehelichen Lebensverhältnisse während ihres Zusammenlebens.

Bei den Kindern sind deren Alter sowie das Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils maßgeblich. Von den meisten Gerichten als Richtschnur herangezogen wird insoweit die sog. "Düsseldorfer Tabelle", in der gestaffelt nach dem Alter des Kindes und dem jeweiligen einzusetzenden Einkommen des Unterhaltsschuldners die zu zahlenden Unterhaltsbeträge vorgegeben werden. Die Tabelle und die in ihr genannten Unterhaltsbeträge, die auf Abstimmungsgesprächen zwischen den Richtern der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages beruhen, haben zwar keine Gesetzeskraft, werden aber von nahezu allen deutschen Gerichten als Grundlage für eigene unterhaltsrechtliche Entscheidungen herangezogen.

Häufig sind neben den unterhaltsrechtlichen Folgen einer Trennung auch Probleme des Umgangs des nicht betreuenden Ehegatten mit den gemeinsamen Kindern (Besuchskontakte) und in einigen Fällen auch das Sorgerecht ggf. reduziert auf das sog. Aufenthaltsbestimmungsrecht, aber auch finanz- und vermögensrechtliche Fragen zu regeln.
 
Ist die Trennung einmal vollzogen und sind die vordringlichsten Dinge geklärt, stellt sich auch irgendwann die Frage, ob das Scheidungsverfahren betrieben und die Scheidung der Ehe herbeigeführt werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten wenigstens ein Jahr von "Tisch und Bett" getrennt gelebt haben. Die erforderliche Trennung ist letztendlich erst vollzogen, wenn jegliche Hilfestellungen des einen Ehegatten für den anderen unterbleiben, die für eine gemeinsame Haushaltsführung sprechen (sog. Trennung "von Tisch..."). Der eine Ehegatte darf daher für den anderen keinesfalls mehr Mahlzeiten (mit-)zubereiten oder kochen, waschen oder putzen. Jeder muss in der Haushaltsführung auf sich selbst gestellt sein. Weitergehend dürfen in der Trennungszeit auch keiner sexuellen Kontakte mehr bestehen bzw. bestanden haben (sog. Trennung von ...Bett").

Ist das Trennungsjahr abgelaufen und sind sich die Ehegatten in den Folgesachen wie Unterhalt und das gemeinschaftliche Sorgerecht für die Kinder einig, kann die Scheidung der Ehe bei dem zuständigen Gericht beantragt und von diesem auch ausgesprochen werden.

Für die Durchführung des Scheidungsverfahrens benötigt in der Regel nur derjenige Ehegatte einen Anwalt, der den Scheidungsantrag bei Gericht einreicht. Der andere Ehegatte braucht im Scheidungstermin nur seine Zustimmung zur Scheidung zu erklären. Hierzu benötigt er keinen Anwalt an seiner Seite. Nur wenn im Scheidungstermin zusätzliche Anträge zu einer Unterhaltsregelung für Ehegatten oder Kind, den Zugewinnausgleich, oder ein Antrag auf Verzicht auf den Versorgungsausgleich, bezüglich der Zuteilung der  Ehewohnung oder zur Hausratsteilung gestellt werden, ist auch für diesen Ehegatten ein eigener Anwalt erforderlich. Auch insoweit gilt daher, dass man sich sinnvollerweise bereits vor dem Scheidungstermin über die Streitpunkte im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung geeinigt haben sollte.

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